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L12 Übertrag Sacheinlagen

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George Morgan
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Page no: L12

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Swiss Company

 

Übertrag Aktiva in AG (source Startup.ch)

Nicht jeder Vermögensgegenstand kann für die Sacheinlagegründung verwendet werden. Nur Gegenstände, welche einen Verkehrswert besitzen und nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aktiviert werden können, qualifizieren sich für eine Sacheinlagegründung. Damit soll sichergestellt werden, dass man die Werthaltigkeit der Vermögensgegenstände sicherstellen und klassifizieren kann. In Zweifelsfällen ist demnach darauf abzustellen, was aus Sicht der Gesellschaft einen Wert haben kann. Zudem muss die Einlage verwertbar sein, damit der Haftungsanspruch der Gläubiger gesichert ist.

 

Voraussetzungen für Einbringung Es lassen sich folgende Voraussetzungen identifizieren:

  • Bewertbarkeit bzw. Aktivierbarkeit: Nur jene Vermögenswerte kommen in Betracht, welche einen bestimmten Wert aufweisen und in der Bilanz als Aktivum aufgeführt werden dürfen.
  • Möglichkeit des Rechtserwerbs durch die Gesellschaft muss gegeben sein (Übertragbarkeit): Um als Sacheinlage dienen zu können, muss das entsprechende Objekt bei der Gründung oder Kapitalerhöhung in das Vermögen der Gesellschaft übertragen werden können. Es dürfen demnach keine rechtlichen Hindernisse der Übertragung entgegenstehen (wie z.B. ein vertragliches Zessionsverbot).
  • Verfügbarkeit (oder bedingungsloser Eintragungsanspruch, z.B. ins Grundbuch): Sobald die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wurde, muss sie unverzüglich und bedingungslos über den betreffenden Vermögenswert verfügen können.
  • Verwertbarkeit: Das Objekt muss von der Gesellschaft auf Dritte übertragen werden können. Diesem Kriterium kommt besonders mit Blick auf die Auflösung der Gesellschaft eine Bedeutung zu. Vermögenswert welche als Sacheinlage eingebracht wurden muss verwertbar sein, um den Gesellschaftsgläubigern als Haftungssubstrat dienen zu können. Die Verwertbarkeit setzt das Bestehen eines zumindest beschränkten Marktes voraus. Zudem muss die Übertragung des Vermögenswertes rechtlich zulässig und rechtsbeständig sein.
Geeignete Sacheinlagengegenstände Grundsätzlich sind zum Beispiel:

  • Bewegliche Sachen
  • Grundstücke (v.a. Liegenschaft / Stockwerkeigentum)
  • Grunddienstbarkeiten
  • Aktien, Stammanteile an einer GmbH
  • Geschäft mit Aktiven und Passiven
  • Geistiges Eigentum wie Patente, Marken, Urheberrechte (z.B. Software)

 

Zeitpunkt der Umwandlung source Startup.ch
Bester Zeitpunkt Der beste Zeitpunkt für die Umwandlung einer Einzelfirma ist der Jahresanfang. Die für die Umwandlung notwendigen Dokumente müssen im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses ohnehin aufbereitet werden. Zusätzliche Kosten werden somit minimiert. Auch der Aufwand für die Buchhaltung ist geringer, da zu Jahresbeginn nur wenige Buchungen vorliegen, die auf die neu gegründete AG oder GmbH übertragen werden müssen. Auch im Rahmen der Steuererklärung führt die Umwandlung zu Jahresbeginn zu einem geringeren Aufwand.
Mögliche Zeitpunkte Es gibt grundsätzlich drei mögliche Zeitpunkte für die Umwandlung.
Sie kann per 1. Januar eines Jahres erfolgen. In diesem Fall werden die Aktiven und Passiven vom Jahresabschluss per 31.12. übernommen.
Der zweite Zeitpunkt ist von Jahresbeginn bis spätestens Ende Juni. In diesem Zeitraum kann die Umwandlung rückwirkend auf den Jahresanfang vorgenommen werden. Bereits gemacht Umsätze dürfen direkt auf die neue AG oder GmbH gebucht werden. Die neue Gesellschaft kann buchhalterisch alle Buchungen rückwirkend auf den 1. Januar übernehmen. Somit entfällt für die Einzelunternehmung die Pflicht zur Erstellung eines eigenen Abschlusses.Wird die Umwandlung in der zweiten Jahreshälfte vorgenommen, so ist der Aufwand grösser. Auch hier können die Aktiven und Passiven des laufenden Jahres in die neue Gesellschaft übernommen werden. Allerdings müssen die Umsätze vom Jahresanfang bis zum Umwandlungszeitpunkt noch über die Einzelfirma verbucht werden. Dies führt dazu, dass für die Einzelfirma ein separater Zwischenabschluss erstellt werden muss.
Übernahme Sacheinlagen Nach der Gründung im Kleinen und einem ersten gesunden Wachstum wollen vielen Unternehmern ihre Rechtsform den veränderten Gegebenheiten anpassen und darum ihre Einzelfirma umwandeln. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder eine GmbH kann auf verschiedenen Arten erfolgen.
(source Startup.ch)
Umwandlung in AG Umwandlung ist dabei eigentlich nicht das treffende Wort, denn es wird eine neue juristische Person (AG oder GmbH) gegründet, welche Bestandteile der Einzelfirma (keine juristische Person) übernimmt. Die Einzelfirma geht danach in der Regel unter, d.h. sie besteht nicht mehr. Falls sie im Handelsregister eingetragen war, muss sie gelöscht werden. Im Folgenden sind die beiden üblichen Varianten zur Schaffung einer AG oder GmbH aus einer Einzelfirma kurz dargestellt. Beides sind sogenannte qualifizierte Gründungen, das heisst es werden zusätzliche Anforderungen an den Gründungsprozess gestellt. Somit erhöhen sich auch die Gründungskosten.
Vollständige Sachübernahme

Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva

A) Die neue Gesellschaft kann das Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven der Einzelfirma übernehmen in dem sie es ihr direkt im Rahmen der Gründung übernimmt (sog. Sachübernahme). Dabei werden die eingebrachten Aktiven und Passiven nicht oder nur teilweise zur Finanzierung von Anteilen (Liberierung) verwendet, oft wird zumindest ein Teil als Darlehen der Gründer gegenüber der neuen Gesellschaft stehen gelassen. Damit eine solche Gründung mit der Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven möglich ist, muss die Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung geführt haben und einen Jahresabschluss erstellen, der durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden muss. Bei der Sachübernahme werden im Handelsregister die übernommenen Werte und der Name des Übergebers publiziert.

Dabei geht die Einzelfirma unter, wenn alle ihre Bestandteile auf die neue AG oder GmbH übertragen werden.

 Teilweise Sachübernahme Es ist natürlich auch möglich nur einen Teilbetrieb der Einzelfirma umzuwandeln, dann kann die Einzelfirma mit den restlichen Gegenständen weiter bestehen. Dies ist auch mit Variante B) möglich.
Sacheinlage Die neue AG oder GmbH kann durch eine Sacheinlage gegründet werden.

Dabei werden die Anlagen der Einzelfirma zur Liberierung, d.h. zur Finanzierung der neu geschaffenen Anteile verwendet. Ein zugelassener Revisor muss bei der Gründung prüfen, ob die eingebrachten Aktiven auch den angegebenen Wert haben. Eine solche Gründung mit Sacheinlage wird auch mit den entsprechenden Gegenständen, deren Werten, dem Namen der Person welche die Sacheinlage tätigt und der Anzahl der dafür erhaltenen Anteile an der neuen Gesellschaft im Handelsregister vermerkt. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis jedoch eher selten anzutreffen.

 Steuern bei der Umwandlung Oft werden Einzelfirmen nach erfolgreichem Start und Wachstum in eine GmbH oder gar eine AG ungewandelt. Dabei ist es besonders wichtig, dass diese Umwandlung ohne Steuerfolgen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer des Inhabers der Einzelfirma erfolgen kann (Steuerneutralität). Dies ist insbesondere dann möglich wenn die sogenannten stillen Reserven bei der Umwandlung nicht realisiert werden.
Steuerfreiheit der Umwandlung
  • Die Steuerpflicht in der Schweiz muss auch nach der Umwandlung bestehen.
    Diese Voraussetzung ist in der Regel kein Problem wenn eine Schweizer AG oder GmbH gegründet wird.
  • Die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte müssen vom neuen Unternehmen übernommen werden.
    Das heisst, dass in der Eröffnungsbilanz der neuen Unternehmung die Aktiven und Passiven mit den gleichen Werten wie im Einzelunternehmen eingebucht werden.
  • Das übertragene Geschäftsvermögen muss einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen.
    Damit ist gemeint, dass das umgewandelte Vermögen eine unternehmerisch selbständige Einheit darstellt. Es ist also nicht möglich z.B. nur einen einzelnen Bürotisch durch Umwandlung steuerneutral von einer Einzelfirma in eine AG einzubringen.
  • Während den der Umwandlung nachfolgenden fünf Jahren dürfen die Beteiligungsrechte an der neuen Gesellschaft nicht verkauft werden
Vorzeitiger Verkauf nach Umwandlung Wenn also eine Unternehmung durch Umwandlung gegründet wurde, besteht eine 5 Jahre dauernde Sperrfrist für den Verkauf der Anteile an diesem neuen Unternehmen. Verkauft man trotzdem, wird die Umwandlung nicht mehr als steuerneutral eingestuft, was in der Regel dazu führt, dass der Inhaber der ehemaligen und nun umgewandelten Einzelfirma zusätzliche Einkommenssteuern bezahlen muss (sog. Realisation stiller Reserven). Es ist somit nicht möglich, heute eine Einzelfirma steuerneutral in eine AG oder GmbH umzuwandeln und dann diese morgen zu verkaufen.
Umwandlung und die Mehrwertsteuer
Fall1: Einzelfirma ist mwst. pflichtig
Wenn bereits die Einzelfirma mehrwertsteuerpflichtig war, kann die Umwandlung grundsätzlich ohne Mehrwertsteuerfolgen durchgeführt werden. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Die übertragenen Aktiven müssen in der neuen AG oder GmbH in gleichem Masse der Mehrwertsteuer unterliegen, diese neue Gesellschaft darf also z.B. nicht steuerbefreit sein.
  • Die Umwandlung ist der Mehrwertsteuerbehörde auf einem entsprechenden Formular innert 30 Tagen zu melden (sog. Meldeverfahren).
  • Die Einzelfirma darf auf den Dokumenten zur Umwandlung (z.B. Kaufvertrag, Übertragungsvertrag) keinesfalls MWST aufführen, da sie ja keine zu bezahlen hat.
Fall2: Einzelfirma nicht mwst. pflichtig Falls die Einzelunternehmung nicht mehrwertsteuerpflicht ist, ergeben sich in der Regel sowieso keine mehrwertsteuerlichen Probleme.

 

Example for Swiss GmbH: Verlustverrechnung

 

 

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